Die Grundregel: ein Jahr Haltedauer
Physisches Gold wie Barren, Münzen und Schmuck wird steuerlich nicht wie Aktien behandelt, sondern fällt unter die privaten Veräußerungsgeschäfte nach § 23 Einkommensteuergesetz (EStG). Das bedeutet:
- Mehr als ein Jahr zwischen Kauf und Verkauf: Ein Gewinn ist steuerfrei, unabhängig von seiner Höhe.
- Ein Jahr oder weniger: Ein Gewinn ist grundsätzlich steuerpflichtig und wird mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert.
Diese Frist wird umgangssprachlich auch Spekulationsfrist genannt. Sie beginnt mit dem Tag der Anschaffung. Bewahren Sie deshalb Kaufbelege auf.
Die Freigrenze von 1.000 € pro Jahr
Für private Veräußerungsgeschäfte gilt seit 2024 eine Freigrenze von 1.000 € pro Kalenderjahr. Bleibt die Summe aller Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften in einem Jahr unter dieser Grenze, bleibt sie steuerfrei. Wichtig: Es handelt sich um eine Freigrenze, keinen Freibetrag. Wird sie überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der Teil oberhalb der Grenze.
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können nur mit Gewinnen aus solchen Geschäften verrechnet werden. Die Einzelheiten sind komplex. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.
Was zählt als Gewinn?
Gewinn ist der Unterschied zwischen dem Verkaufserlös und den Anschaffungskosten, abzüglich der mit dem Verkauf verbundenen Kosten. Beim Verkauf von altem Schmuck liegt der Ankaufspreis oft unter dem damaligen Kaufpreis, weil beim Schmuckkauf Verarbeitung und Marge bezahlt wurden. In solchen Fällen entsteht häufig gar kein Gewinn.
Der Rechner zeigt den aktuellen Wert Ihres Goldes. Ob ein steuerpflichtiger Gewinn entsteht, hängt von Ihren Anschaffungskosten und der Haltedauer ab.
Geerbtes und geschenktes Gold
Bei einer Erbschaft wird die Haltedauer des Erblassers angerechnet. Hat der Verstorbene das Gold länger als ein Jahr besessen, können Sie es in der Regel sofort steuerfrei verkaufen. Ähnliches gilt bei einer Schenkung, bei der die Haltedauer des Schenkers angerechnet wird. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist davon unabhängig zu betrachten. Mehr im Ratgeber Geerbtes Gold verkaufen.
Sonderfälle
- Goldfonds und Zertifikate: Wertpapiere auf Gold werden teils anders besteuert als physisches Gold. Dieser Ratgeber betrifft nur physisches Gold.
- Gewerblicher Handel: Wer regelmäßig in großem Umfang mit Gold handelt, kann als gewerblich eingestuft werden. Dann gelten andere Regeln.
- Umsatzsteuer: Für Privatleute, die eigenes Gold verkaufen, spielt die Umsatzsteuer in der Regel keine Rolle.
Praktische Tipps
- Bewahren Sie Kaufbelege, Rechnungen und Zertifikate auf. Sie belegen Anschaffungsdatum und Preis.
- Lassen Sie sich beim Verkauf einen Ankaufsbeleg geben.
- Bei kurzer Haltedauer: Prüfen Sie, ob ein Verkauf nach Ablauf der Jahresfrist für Sie in Frage kommt.
- Bei größeren Beträgen oder unklarer Haltedauer: Sprechen Sie mit einem Steuerberater.
Goldblick erklärt die allgemeine Rechtslage, ersetzt aber keine Steuerberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder das Finanzamt. Informationen zur Identifizierung beim Verkauf finden Sie unter Gold verkaufen mit Ausweis; wo Sie am besten verkaufen, steht unter Wo verkauft man Gold am besten?
Häufige Fragen
Muss ich alten Schmuck beim Verkauf versteuern?
In der Regel nicht. Wenn Sie den Schmuck länger als ein Jahr besitzen, ist ein Gewinn steuerfrei. Häufig entsteht beim Verkauf von altem Schmuck ohnehin kein Gewinn.
Meldet der Ankäufer meinen Verkauf dem Finanzamt?
Eine automatische Meldung an das Finanzamt wie bei Kapitalerträgen gibt es beim Goldverkauf nicht. Ankäufer müssen aber nach dem Geldwäschegesetz Daten erfassen und aufbewahren. Steuerpflichtige Gewinne müssen Sie selbst in Ihrer Steuererklärung angeben.
Gilt die Freigrenze pro Person?
Ja. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren steht die Freigrenze jedem Ehegatten für seine eigenen Gewinne zu.